• Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren
  • Auf Grund des § 40 NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400 erläßt der Landesfeuerwehrkommandant
  • folgende Dienstordnung:
  • § 1 Freiwillige Feuerwehr
  • (1) Gemäß § 4 Abs. 2 NÖFG sind die Freiwilligen Feuerwehren Niederösterreichs Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
  • (2) Findet sich in einer Gemeinde die notwendige Anzahl geeigneter Personen zur Gründung einer Feuerwehr bereit und stellt der Bürgermeister den erforderlichen Antrag gemäß § 35 NÖFG, so ist nach vollzogener Eintragung in das Feuerwehrregister der Dienstbetrieb aufzunehmen.
  • (3) Die erforderlichen Funktionäre sind für die jeweils laufende Funktionsperiode nach Maßgabe der Bestimmungen dieser DO zu wählen bzw. zu bestellen. Chargen und Warte  werden vom Feuerwehrkommandanten für die jeweils laufende Funktionsperiode ernannt.
  • (4) Jede Feuerwehr ist örtlich, sachlich und personell als Einheit zu führen, soweit sie nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung und mit Zustimmung des Bezirksfeuerwehrkommandanten in abgesetzte Gruppen oder Züge (Feuerwachen) gegliedert ist. Für den Einsatz und die hierfür erforderliche Ausbildung für Hilfeleistungen bei Bränden, Gefahren und Katastrophen ist sie in Gruppen und – sofern es der Mannschaftsstand zuläßt - auch in Züge einzuteilen. Die personelle Zuteilung   hat namentlich zu erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Gliederung werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
  • (5) Eine Gruppe  besteht personell aus einem Gruppenkommandanten und mindestens acht Feuerwehrmitgliedern. Als Fahrzeug für eine motorisierte Gruppe gelten alle nach den Baurichtlinien bzw. Bauempfehlungen gebauten und ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuge.
  • (6) Ein Zug  besteht personell aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mindestens zwei Gruppen. Als Fahrzeuge für einen motorisierten Zug gelten alle nach den Baurichtlinien bzw. Bauempfehlungen gebauten und ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuge.
  • § 2 Organe und Funktionäre
  • (1) Organe gemäß § 38 Abs. 1 NÖFG sind:
  • a) der Feuerwehrkommandant
  • b) die Mitgliederversammlung
  • (2) Funktionäre gemäß § 38 Abs. 2 NÖFG sind:
  • a) der Feuerwehrkommandant,
  • b) der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter,
  • c) der Leiter des Verwaltungsdienstes.
  • Der Feuerwehrkommandant und der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Leiter des Verwaltungsdienstes wird durch den Feuerwehrkommandanten bestellt und abberufen (§ 38 Abs.4 NÖFG).
  • § 3 Mitgliederversammlung
  • (1) Der Feuerwehrkommandant hat die Feuerwehrmitglieder einzuberufen:
  • - zur Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • - zur Beschlußfassung über den Voranschlag.
  • - zur Bestellung und Enthebung von zwei Kassaprüfern,
  • - zur Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • - zur Beschlußfassung über Anträge auf Löschung der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrregister (§ 35 Abs.3 Z.3 NÖFG),
  • - zur Entgegennahme von wichtigen Mitteilungen.
  • Die Mitgliederversammlung ist überdies einzuberufen, wenn entweder ein Drittel der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder oder der Bürgermeister dies verlangen. Sie ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, wobei alle wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder zeitgerecht in ortsüblicher Weise einzuberufen sind.
  • (2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Feuerwehrkommandant. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine, eine halbe Stunde später stattfindende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Feuerwehrmitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Ist auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung eine Beschlußfassung nicht vorgesehen, sondern dient diese lediglich anderen Zwecken (Berichterstattung, Mitteilungen u.a.), so ist eine Beschlußfähigkeit nicht erforderlich.
  • (3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Mitgliederversammlung, bringt die Tagesordnung zur Kenntnis und läßt die Niederschrift der vorhergegangenen Mitgliederversammlung, sofern in dieser Beschlüsse gefaßt wurden, verlesen und genehmigen. Anträge gelten als angenommen, wenn sie mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand oder durch Erheben von den Sitzen.
  • Mit Stimmzettel ist nur abzustimmen, wenn der Vorsitzende dies bestimmt oder ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder dies verlangen.
  • (4) Der Vorsitzende hat während der Mitgliederversammlung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche die Mitgliederversammlung stören, zur Ordnung zu rufen, nötigenfalls von der Mitgliederversammlung auszuschließen und die sonst zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  • (5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden
  • und dem Protokollführer zu unterfertigen ist.
  • § 4 Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
  • (1) Bei der Mitgliederversammlung mit Wahlen gemäß § 39 NÖFG führt der Bürgermeister während des Wahlaktes den Vorsitz. Zur Durchführung der Wahlen hat das Feuerwehrkommando dem Bürgermeister als Wahlleiter alle notwendige Unterstützung zu leisten. Die Wahlen sind so auszuschreiben, daß in jedem Wahljahr im Jänner der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandantstellvertreter gewählt wird.
  • (2) Es ist ein Wählerverzeichnis aufzulegen. Als Grundlage für dieses dienen Standesbuch bzw. die Stammblätter. Das Wählerverzeichnis ist am Orte der Wahlversammlung eine halbe Stunde vor Beginn zur Einsichtnahme aufzulegen. Innerhalb dieser Frist können die Wahlberechtigten Einsicht nehmen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Personen sind beim Wahlleiter niederschriftlich zu Protokoll zu geben. Über solche Einsprüche entscheidet der Wahlleiter vor der Wahlhandlung endgültig. Das Wählerverzeichnis ist entsprechend richtigzustellen. An der Wahlversammlung dürfen außer Behördenvertretern und Funktionären des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur die Wahlberechtigten und Mitglieder der Feuerwehrjugend teilnehmen. In der Einladung zur Wahlversammlung ist auf die Bestimmung des § 39 Abs.5 NÖFG besonders hinzuweisen. Bei Feuerwehren mit mehr als hundert Wahlberechtigten ist es zulässig, die Wahlen in Wahlsprengeln durchzuführen.
  • (3) Die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters (§ 39 Abs. 4 NÖFG) sind getrennt vorzunehmen. Vor Beginn der Wahl sind von den Wahlberechtigten getrennt für jeden zu Wählenden Wahlvorschläge (§ 39 Abs. 2 NÖFG) mündlich oder schriftlich einzubringen. Diese sind vom Wahlleiter schriftlich festzuhalten und im Wahlmeldeblatt zu bestätigen. Die Vorgeschlagenen können sich dazu äußern. Falls eine Diskussion über die zur Wahl Vorgeschlagenen gewünscht wird, ist diese in Abwesenheit aller Vorgeschlagenen durchzuführen. Nach Abschluß der Diskussion wird in Anwesenheit der Vorgeschlagenen gewählt. Der Wahlleiter beruft zu seiner Unterstützung aus dem Kreise der Wahlberechtigten zwei Stimmenzähler.
  • (4) Die Wahl ist geheim durchzuführen. Alle Stimmzettel müssen das gleiche Aussehen und die gleiche Größe haben. Der Wahlleiter hat sich zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Sodann ruft er anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigten zur Abstimmung einzeln auf. Nach Abschluß der timmenabgabe ist die Wahlurne durchzuschütteln und dann vom Wahlleiter zu öffnen.
  • (5) Der Wahlleiter stellt nach jedem Wahlgang fest:
  • a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
  • b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
  • c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen. Gültig sind Stimmzettel, welche einen Namen eines eingebrachten Wahlvorschlages aufweisen und aus denen zweifelsfrei die Willensäußerung des Wählers erkennbar ist
  • d) die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen.
  • (6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  • Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, ist eine Stichwahl vorzunehmen. (§ 39 Abs.6 NÖFG) . Sodann hat der Wahlleiter den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annimmt. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, ist dieser Wahlvorgang zu wiederholen. Nach Annahme der Wahl übernimmt der zum Feuerwehrkommandanten Gewählte die Führung der Feuerwehr. Der Bürgermeister hat die Angelobung des gewählten Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreters vorzunehmen.
  • Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe, daß ich die Aufgaben, die mir aufgrund des NÖ Feuerwehrgesetzes übertragen wurden, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, ebenso werde ich die einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und die auf ihnen beruhenden Verordnungen und Weisungen beachten."
  • (7) Das Wahlergebnis ist binnen drei Tagen nach der Wahl auf dem Dienstwege mittels Wahlmeldeblatt dem Landesfeuerwehrkommandanten zu melden.
  • (8) Die Wahl eines zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters kann erst nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 39 Abs.7 NÖFG erfolgen. Die Durchführung der Wahl hat im Sinne der Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 zu erfolgen.
  • § 5 Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und des/der euerwehrkommandantstellvertreter(s)
  • Der Feuerwehrkommandant und der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter bedürfen zur Ausübung ihrer Funktion des Vertrauens der Mitgliederversammlung. Die Funktionsenthebung des euerwehrkommandanten und der/des Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) erfolgt gem. § 38 Abs.5 NÖFG durch die Mitgliederversammlung. Dafür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der beim Bürgermeister einzubringen ist. Der Antrag ist zu begründen und von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder zu unterzeichnen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung, die über diesen Antrag zu beschließen hat, hat durch den Bürgermeister zu erfolgen, der auch bei der Beratung und Abstimmung zu diesem Antrag den Vorsitz zu führen hat. Zwischen Einbringung des Antrages und der Einberufung der Mitgliederversammlung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. Wird dem Feuerwehrkommandanten oder einem Feuerwehrkommandantstellvertreter in geheimer Abstimmung von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Feuerwehr, wobei jedoch der Betroffene nicht mitzuzählen ist, das Mißtrauen ausgesprochen, so erlischt dessen Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hierdurch nicht berührt. Die Bestimmungen des § 39 Abs.2, 4 und 5 NÖFG gelten sinngemäß. Der Beschluß ist unverzüglich im Dienstwege dem Landesfeuerwehrkommandanten und der NÖ Landesregierung mitzuteilen.
  • § 6 Feuerwehrkommandant und Feuerwehrkommando
  • (1) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
  • 1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
  • 2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
  • 3. Leiter des Verwaltungsdienstes,
  • 4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied.
  • Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt. Der Feuerwehrkommandant ist Dienstvorgesetzter aller Feuerwehrmitglieder, diese haben seinen Anordnungen Folge zu leisten.
  • (2) Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr
  • Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.
  • (3) Die für die Funktion des Feuerwehrkommandanten und des (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) sowie für den Leiter des Verwaltungsdienstes erforderlichen Lehrgänge werden in einer Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten näher geregelt.
  • (4) Erfüllen Funktionäre noch nicht die für ihre Wahl (Bestellung) notwendigen Voraussetzungen (Abs. 3), so gilt die Wahl (Bestellung), wenn sich der zu Wählende (Bestellende) verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl (Bestellung) diese Voraussetzungen zu erfüllen. Läßt der Gewählte (Bestellte) diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion. Hat der Gewählte jedoch innerhalb dieser Frist den Zugskommandantenlehrgang erfolgreich abgeschlossen, verlängert sich die Frist um sechs Monate.
  • (5) Zur Führung der Feuerwehr kann sich der Feuerwehrkommandant des Feuerwehrkommandos
  • bedienen.
  • Dieses besteht aus:
  • a) dem Feuerwehrkommandanten,
  • b) dem (den) Feuerwehrkommandantstellvertreter(n),
  • c) dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
  • Sonstige Feuerwehrmitglieder können zur Beratung beigezogen werden. Das Feuerwehrkommando ist vom Feuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen.
  • (6) Der Feuerwehrkommandant hat mindestens alle zwei Monate eine Chargenbesprechung abzuhalten. In diesen Besprechungen sind alle aktuellen Themen, die zur ordnungsgemäßen Führung der Feuerwehr gehören, zu behandeln. Die Besprechungen können zugleich mit den Sitzungen des Feuerwehrkommandos abgehalten werden.
  • (7) Der Feuerwehrkommandant kann alle Feuerwehrmitglieder zu Dienstbesprechungen einberufen.
  • § 7 Verwaltungsdienst
  • (1) Zur Unterstützung des Feuerwehrkommandanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten der Feuerwehr wird der Verwaltungsdienst eingerichtet. Wenn in der Dienstanweisung "Dienstpostenplan" vorgesehen, können vom Feuerwehrkommandanten ein Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes bzw. Gehilfen ernannt werden. Diese sind dem Leiter des Verwaltungsdienstes unterstellt.
  • (2) Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Führung der Kassageschäfte verantwortlich. Jede Auszahlung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Feuerwehrkommandanten.
  • (3) Der Feuerwehrkommandant hat den Entwurf des Voranschlages der Feuerwehr der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die an die Gemeinde zu richtende Bedarfsanforderung ist zeitgerecht für die Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag einzubringen.
  • (4) Anschaffungen dürfen vom Feuerwehrkommandanten nur nach Beratung des Feuerwehrkommandos
  • erfolgen. Im Falle unmittelbarer Notwendigkeit darf der Feuerwehrkommandant Anschaffungen selbständig verfügen.
  • (5) Das Rechnungsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr. Über die gesamte Gebarung der Feuerwehr ist bis Ende Jänner des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres ein Rechnungsabschluß zu erstellen. Dieser ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  • (6) Alle Rechnungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
  • (7) Zur Kontrolle der Gebarung werden jährlich von der Mitgliederversammlung zwei Kassaprüfer bestellt, denen der Leiter des Verwaltungsdienstes über Verlangen jederzeit Einsicht in alle Kassaunterlagen zu geben und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. Die Kassaprüfer haben jährlich einmal in einer Mitgliederversammlung über die durchgeführten Überprüfungen zu berichten. Sodann ist bei ordnungsgemäßer Kassaführung dem Leiter des Verwaltungsdienstes die Entlastung zu erteilen. Dieselbe Person darf höchstens für zwei aufeinanderfolgende Jahre zum Kassaprüfer bestellt werden.
  • (8) Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Agenden des Schriftverkehrs einschließlich der Statistiken verantwortlich. Niederschriften sind aufzunehmen von:
  • - Mitgliederversammlungen
  • - Kommandositzungen
  • - Chargenbesprechungen
  • - Dienstbesprechungen
  • - Kassaprüfungen.
  • Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, bei der Kassaprüfung vom Leiter des Verwaltungsdienstes und den Kassaprüfern zu unterfertigen.
  • (9) Von jeder Feuerwehr sind Aufzeichnungen in Form eines Standesbuches, von Stammblättern oder mittels EDV zu führen, die die notwendigen Angaben über die Feuerwehrmitglieder enthalten. Jedem Feuerwehrmitglied ist ein Feuerwehrpaß auszustellen. Näheres über Standesbuch, Stammblatt und Feuerwehrpaß wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten bestimmt.
  • (10) Der Dienstweg im Bereiche des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der Feuerwehren führt über das Feuerwehrkommando, das Abschnittsfeuerwehrkommando und das Bezirksfeuerwehrkommando zum NÖ Landesfeuerwehrkommando. Er ist, sofern durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten nichts anderes bestimmt wird, oder bei Gefahr im Verzug, in allen Fällen einzuhalten. Kann bei Gefahr im Verzug der Dienstweg nicht eingehalten werden, hat eine nachträgliche Information zu erfolgen. Jedes dienstliche Schreiben ist vom zuständigen leitenden Funktionär zu zeichnen.
  • § 8 Chargen und Sonderdienstgrade
  • (1) Chargen sind ernannte Feuerwehrmitglieder vom Löschmeister der Verwaltung bis zum Hauptbrandmeister, sowie Verwaltungsdienstgrade bis Oberverwalter, die nicht Feuerwehrfunktionäre sind. Alle Feuerwehrmitglieder, die keine Funktionäre oder Chargen sind, haben die Bezeichnung "eingeteilte Feuerwehrmitglieder".
  • (2) Die Chargen der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Näheres wird mit Dienstanweisung durch den Landesfeuerwehrkommandanten geregelt. Alle Funktionäre und Chargen werden – sofern vom Feuerwehrkommandanten nichts anderes angeordnet wird - bei Verhinderung vom jeweils rangältesten, unterstellten Feuerwehrmitglied vertreten.
  • (3) Zur Instandhaltung von Ausrüstung und Geräten sind vom Feuerwehrkommandanten ein Zeugmeister und ein Fahrmeister nach Maßgabe der Dienstanweisung "Dienstpostenplan" zu ernennen. Wenn im Dienstpostenplan vorgesehen, sind beiden Chargen Gehilfen beizugeben.
  • (4) Alle vom Feuerwehrkommandanten zu ernennenden Chargen müssen die in der Dienstanweisung
  • “Uniformen und Dienstgrade” vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Erfüllen Chargen noch nicht die erforderlichen Lehrgangsvoraussetzungen, so gilt die Ernennung, wenn sich der zu Ernennende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner Ernennung diese Voraussetzungen zu erfüllen. Läßt der Ernannte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Ernennung.
  • (5) Gehören einer Feuerwehr Geistliche oder Ärzte als aktive Mitglieder an und erfüllen sie die in der Dienstanweisung “Uniformen und Dienstgrade” genannten Voraussetzungen, so können diese über Antrag des Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zum Feuerwehrkurat bzw. zum Feuerwehrarzt ernannt und auch wieder abberufen werden. Der Landesfeuerwehrkurat bzw. der Landesfeuerwehrarzt ist von der Ernennung oder Abberufung in Kenntnis zu setzen.
  • (6) Gehören einer Feuerwehr Absolventen einer technischen Hochschule oder Universität an und erfüllen sie die in der Dienstanweisung “Uniformen und Dienstgrade” genannten Voraussetzungen, so können sie über Antrag des Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zum Feuerwehrtechniker, Absolventen Höherer Technischer Lehranstalten oder von Fachhochschulen zum Feuerwehrtechniker ernannt und auch wieder abberufen werden.
  • § 9 Aufnahme in die Feuerwehr
  • (1) Personen, welche die Eignung gemäß § 36 Abs. 2 NÖFG besitzen, können über Ansuchen nach Beratung im Feuerwehrkommando in die Feuerwehr aufgenommen werden. Das Ansuchen ist an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Beratung im Feuerwehrkommando ist die Tauglichkeit des Bewerbers durch ärztliche Untersuchung festzustellen. Liegen alle Voraussetzungen für die Aufnahme vor, so hat der Feuerwehrkommandant innerhalb von drei Monaten über das Ansuchen zu entscheiden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  • (2) Das neu aufgenommene Feuerwehrmitglied hat vor versammelter Mannschaft in die Hand des Feuerwehrkommandanten die Erfüllung der ihm zukommenden Pflichten zu geloben.
  • Die Gelöbnisformel lautet:
  • "Ich gelobe, meinen Dienst als Freiwilliges Feuerwehrmitglied stets gewissenhaft zu erfüllen, meinen Vorgesetzten gehorsam zu sein, Disziplin zu halten und wenn notwendig auch mein Leben einzusetzen, um meinen Mitmenschen zu helfen. Gott zur Ehr´, dem Nächsten zur Wehr.”
  • (3) Dem neu aufgenommenen Feuerwehrmitglied ist ein Feuerwehrpaß auszustellen. Nähere Bestimmungen werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
  • (4) Dem Feuerwehrmitglied sind Vordienstzeiten in anderen Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- oder Berufsfeuerwehren anzurechnen. Dienstgrade aufgrund von Vordienstzeiten (bis LM 18 Jahre) und Dienstgrade, welche vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurden, werden bei Überstellung in eine andere Feuerwehr weiter getragen.
  • (5) Bei wichtigen Gründen kann der Feuerwehrkommandant nach Beratung im Feuerwehrkommando
  • Chargen und eingeteilten Feuerwehrmitgliedern eine Beurlaubung über den Zeitraum von vier Wochen bis zu einem Jahr gewähren.
  • § 10 Feuerwehrjugend
  • (1) Kinder und Jugendliche können in die Feuerwehrjugend einer Freiwilligen Feuerwehr unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs.1 DO aufgenommen werden.
  • (2) Sie sind im Rahmen der Feuerwehr in gesonderten Abteilungen als Feuerwehrjugend zu führen und auf den aktiven Dienst (§ 36 Abs. 2 NÖFG) geistig und körperlich durch entsprechende Ausbildung und Übungen vorzubereiten. Diese Ausbildung umfaßt eine feuerwehrfachliche Ausbildung, eine allgemeine Feuerwehrjugendarbeit, körperliche Ertüchtigung (Sport und sportliche Bewerbe) sowie Spiele zur Förderung der Kameradschaft. Die Feuerwehrjugend bei einer Feuerwehr soll einen Mannschaftsstand von mindestens neun Mitgliedern aufweisen. Wird der Mannschaftsstand von neun Mitgliedern nicht erreicht, so kann eine gemeinsame Ausbildung mit einer anderen Feuerwehr erfolgen. Der Abschnittsfeuerwehrkommandant ist davon zu informieren.
  • (3) Die fachliche Aufsicht, die Betreuung und die Ausbildung der Feuerwehrjugend obliegt dem Feuerwehrkommandanten, der sich hierzu des von ihm ernannten Feuerwehrjugendführers bedient.
  • (4) Nähere Bestimmungen über das Eintrittsalter, die Organisation, Führung, Bekleidung und Ausbildung werden durch Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten festgelegt.
  • (5) Nach Aufnahme in die Feuerwehrjugend ist in feierlichem Rahmen vom Mitglied der Feuerwehrjugend
  • nachfolgendes Versprechen abzulegen:
  • "Ich verspreche, daß ich alles tun will, ein treues Mitglied der Feuerwehrjugend zu sein, Kameradschaft zu halten und gehorsam zu sein, vor allem aber meinen Mitmenschen in der Not zu helfen, getreu unserem Wahlspruch +Einer für alle und alle für Einen+."
  • (6) Die Überstellung von Mitgliedern der Feuerwehrjugend in den aktiven Dienst kann durch den Feuerwehrkommandanten frühestens ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erfolgen.
  • § 11 Reservestand
  • (1) Die Überstellung in die Reserve erfolgt:
  • a) bei Erreichen der Altersgrenze gemäß § 36 Abs. 2 NÖFG,
  • b) über Ansuchen von aktiven Feuerwehrmitgliedern mit mindestens 25 Dienstjahren, jedoch
  • erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres,
  • c) bei Verlust der notwendigen Eignung.
  • (2) Die Überstellung gemäß Abs. 1 lit. b und c erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.
  • (3) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes können mit ihrer Zustimmung jedoch weiterhin zu zumutbaren Diensten herangezogen werden.
  • (4) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes behalten das Recht zum Tragen der Uniform und verbleiben im Genuß aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Den Dienstgrad legt der Feuerwehrkommandant fest, wobei dieser nicht höher sein darf als der zuletzt innegehabte Dienstgrad.
  • § 12 Ende der Mitgliedschaft
  • (1) Die Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr endet
  • a) durch Tod,
  • b) durch Austritt aus der Feuerwehr,
  • c) durch Ausschluß gemäß Abs.3 oder § 24.
  • (2) Der Austritt aus der Feuerwehr erfolgt durch die Abgabe einer Austrittserklärung an den
  • Feuerwehrkommandanten.
  • (3) Der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen, wie
  • - bei Eintritt des Verlustes der Wahlberechtigung zur Wahl zum Nationalrat
  • - bei Nichtteilnahme an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, soweit nicht wichtige persönliche und/oder berufliche Gründe vorliegen, verfügt werden.
  • (4) Die Verfügung gemäß Abs. 3 erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten nach Beratung im Feuerwehrkommando. Sie ist dem Feuerwehrmitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen beim Feuerwehrkommandanten dagegen Beschwerde zu erheben. In diesem Falle ist ein Verfahren gemäß den Verfahrensbestimmungen der Dienstanweisung 1.3.2 durchzuführen.
  • § 13 Ehrungen
  • (1) Eine Persönlichkeit, die sich um das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht hat, und der Feuerwehr, welche die Ehrung ausspricht, nicht angehört, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu einem Ehrenmitglied der Feuerwehr ernannt werden. Ehrenmitgliedern kommen keine Rechte gemäß § 36 NÖFG zu.
  • (2) Funktionäre und Chargen der Feuerwehr, die sich besonders verdient gemacht haben, können bei Ausscheiden aus ihrer Funktion vom Feuerwehrkommandanten nach Beratung im Feuerwehrkommando zu Ehrendienstgraden in ihren zuletzt innegehabten Dienstgraden ernannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • a) anrechenbare Dienstzeit (§ 9 Abs. 3) von mindestens fünfundzwanzig Jahren im aktiven
  • Dienst oder Überstellung in die Reserve gem. § 11 Abs. 1 lit. b oder c und
  • b) fünfjährige Tätigkeit in der zuletzt innegehabten Funktion.
  • Der Dienstgrad lautet dann z.B. Ehrenbrandinspektor, Ehrenlöschmeister usw.
  • § 14 Einsatz
  • (1) Einsätze zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei und örtlichen Gefahrenpolizei sind von der örtlich zuständigen Feuerwehr durchzuführen. Ist eine Feuerwehr aufgrund ihrer Stärke und Ausrüstung nicht in der Lage, den Einsatz durchzuführen, so hat der Einsatzleiter eine entsprechend ausgerüstete Feuerwehr anzufordern. Die Anforderung kann laut Alarmplan erfolgen. Die Bestimmungen über den weiteren Einsatzbereich sind dabei zu beachten.
  • (2) Einsätze im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei umfassen Maßnahmen
  • a) die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder
  • b) die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich
  • oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehr als Hilfsorgan der Gemeinde hinausgehen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, daß Maßnahmen im Brandfalle hinsichtlich bestimmter Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen wegen ihrer besonderen Lage, Ausdehnung, Beschaffenheit oder besonderer Brandgefahr Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei sind. In Betracht kommen insbesondere brandgefährliche Transportleitungen, Autobahnen, ausgedehnte Moore und Felder.
  • (3) Die Feuerwehrmitglieder haben bei Einsätzen die Einsatzbekleidung laut Dienstanweisung “Uniformen und Dienstgrade” zu tragen.
  • (4) Bei Bedarf ist vom Einsatzleiter eine Einsatzleitstelle einzurichten und zu kennzeichnen. Näheres ist durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln. Jede am Einsatzort eintreffende Feuerwehr hat sich bei der Einsatzleitstelle zu melden und die erteilten Befehle und Anordnungen zu befolgen.
  • (5) Soweit möglich ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich nach Beendigung desselben, den Behördenorganen bezüglich der Erhebung der Einsatzursache die erforderliche Hilfe zu leisten.
  • (6) Die Ausrückemeldung an die zuständige Warn- und Alarmzentrale, die Einsatzsofortmeldung und die Einrückemeldung sind abzusetzen. Nähere Regelungen erfolgen durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten.
  • (7) Nach Rückkehr in das Feuerwehrhaus ist die Einsatzbereitschaft umgehend wieder herzustellen.
  • Eingetretene Schäden oder Ausfälle sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden, der deren Behebung zu veranlassen hat.
  • § 15 Einsatzleiter
    • (1) Der Feuerwehrkommandant ist Einsatzleiter im vom Gemeinderat festgelegten
  • örtlichen Einsatzbereich. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung nach folgender Reihenfolge:
  • 1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter
  • 2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter
  • Die weitere Vertretung wird durch den Feuerwehrkommandanten festgelegt. Dieser hat eine entsprechende Einsatzleiterliste zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  • (2) Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr ist Einsatzleiter das gem Abs.1 festgelegte Feuerwehrmitglied jener Feuerwehr, die zuerst am Einsatzort eingetroffen ist.
  • (3) Bei Ereignissen überörtlicher Bedeutung kann der Einsatzleiter die Einsatzleitung an den Abschnitts-, Bezirks- oder
  • Landesfeuerwehrkommandanten bzw. deren Stellvertreter übergeben oder diese den Einsatz übernehmen, wenn eine zwingende Notwendigkeit besteht und beiderseitiges Einverständnis vorliegt. In allen Fragen, für welche Kenntnisse der Ortsverhältnisse von Bedeutung sind, ist jedoch der zuständige Feuerwehrkommandant oder seine Vertretung entsprechend der Einsatzleiterliste zu Rate zu ziehen. Sofern der NÖ Landesfeuerwehrverband Brandschutzordnungen gem  27 Abs.2 NÖ FG oder Alarmpläne gem
  • 32 a Abs.3 N FG erstellt, können nähere Regelungen zur Einsatzleitung getroffen werden.
  • Dies gilt insbesondere für folgende Einsatzbereiche:
  • • Autobahnen, Schnellstraen, Eisenbahnen (einschlielich Tunnelanlagen)
  • • Wasserstraßen und Flüsse
  • • brandgefährliche Transportleitungen
  • (4) Der Landesfeuerwehrkommandant kann mit Dienstanweisung einheitliche Richtlinien für die Erstellung von Brandschutzordnungen und Alarmpläne erlassen.

 

  •  
  • § 16 Ausbildung
  • (1) Die Feuerwehrmitglieder sind so auszubilden, daß sie den an sie gestellten Anforderungen entsprechen können.
  • (2) Die Ausbildung liegt in der Verantwortung des Feuerwehrkommandanten. Vom Feuerwehrkommandanten sind die notwendigen Ausbildungserfordernisse (Übungen, Schulungen) anzuordnen. Er kann sich hierzu des (der) Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) bedienen. Bei Bedarf kann er ein anderes geeignetes Feuerwehrmitglied mit der Aufgabe des Ausbildungsleiters betrauen. Bei der Durchführung der Ausbildung haben die Funktionäre, Chargen und Warte mitzuwirken. Es müssen jährlich mindestens sechs Gesamtübungen und zwei Schulungsvorträge abgehalten werden. Nähere Bestimmungen sind durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln.
  • (3) Die Grundausbildung hat den vom NÖ Landesfeuerwehrverband erlassenen Ausbildungsvorschriften
  • zu entsprechen.
  • (4) Der Feuerwehrkommandant hat für den Zeitraum von höchstens einem Jahr die Erstellung eines Ausbildungsplanes zu veranlassen. Hiebei sind die örtliche Gefahrenerhebung, der Mannschaftsstand, die Ausrüstung und allfällige Bestimmungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zu beachten. Der Ausbildungsplan ist über den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten vorzulegen.
  • (5) Vorbereitung und Durchführung der Übungen und Schulungen haben den örtlichen Gegebenheiten
  • und Einsatzanforderungen zu entsprechen.
  • (6) Der Ausbildungsstand der Feuerwehren soll durch Teilnahme an Leistungsbewerben, Leistungsprüfungen, Lehrgängen und Seminaren der NÖ Landes-Feuerwehrschule und an Ausbildungsvorhaben des Bezirks- bzw. Abschnittsfeuerwehrkommandos (Unterabschnittsfeuerwehrkommandant) angehoben werden.
  • § 17 Mannschafts- und Ausrüstungsstand
  • Wird der in der gemäß § 37 Abs. 2 NÖFG erlassenen Verordnung der NÖ Landesregierung über die Festlegung der technischen Mindestausrüstung und des Mindestmannschaftsstandes, LGBl. 4400, erforderliche Mannschaftsstand nicht erreicht, so hat der Feuerwehrkommandant dies schriftlich dem Bürgermeister zu berichten. Eine Abschrift dieses Berichtes ist auf dem Dienstwege dem Landesfeuerwehrkommandanten zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
  • § 18 Dienstaufsicht
  • Die Überprüfung des Ausrüstungs- und die Feststellung des Ausbildungsstandes einer Feuerwehr erfolgt u.a. im Rahmen der Dienstaufsicht durch Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Näheres wird in der Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
  • § 19 Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke
  • (1) Das Feuerwehrviertel ober dem Wienerwald besteht aus den Feuerwehrbezirken Amstetten, Lilienfeld, Melk, St.Pölten, Scheibbs und Tulln,
  • das Feuerwehrviertel unter dem Wienerwald besteht aus den Feuerwehrbezirken Baden, Bruck/L., Mödling, Neunkirchen, Wiener Neustadt und Wien-Umgebung,
  • das Feuerwehrviertel ober dem Mannhartsberg besteht aus den Feuerwehrbezirken Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl,
  • das Feuerwehrviertel unter dem Mannhartsberg besteht aus den Feuerwehrbezirken Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach.
  • (2) Grundsätzlich umfaßt ein Feuerwehrbezirk das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes.
  • Der Feuerwehrbezirk Amstetten besteht aus dem Verwaltungsbezirk Amstetten und der Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs.
  • Der Feuerwehrbezirk Wien-Umgebung besteht aus dem Verwaltungsbezirk Wien- Umgebung ohne der Stadtgemeinde Gerasdorf.
  • Der Feuerwehrbezirk Krems besteht aus dem Verwaltungsbezirk Krems und der Statutarstadt Krems an der Donau.
  • Der Feuerwehrbezirk Mistelbach besteht aus dem Verwaltungsbezirk Mistelbach und der Stadtgemeinde Gerasdorf.
  • Der Feuerwehrbezirk St. Pölten besteht aus dem Verwaltungsbezirk St. Pölten und der Landeshauptstadt St. Pölten.
  • Der Feuerwehrbezirk Wiener Neustadt besteht aus dem Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt und der Statutarstadt Wiener Neustadt.
  • § 20 Weitere Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
  • Der Landesfeuerwehrkommandant kann auf Antrag des zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten auf die Dauer einer Funktionsperiode die Anzahl zusätzlicher Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes festlegen
  • - in Feuerwehrabschnitten mit mehr als zehn Feuerwehren, falls keine Unterabschnitte
  • gebildet wurden
  • - in Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern.
  • § 21 Dienstkleidung und Dienstgrade
  • (1) Die Dienstkleidung wird eingeteilt in:
  • a) Dienstbekleidung
  • b) Einsatzbekleidung
  • c) Sonderbekleidung
  • d) Bekleidung der Feuerwehrjugend
  • (2) Näheres über das Aussehen und die Trageweise wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
  • § 22 Besondere Dienstgrade
  • Vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw. auch vom Präsidenten des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes verliehene Dienstgrade können im Dienst bei den Freiwilligen Feuerwehren
  • getragen werden. Aus diesen Dienstgraden können keine Ansprüche auf Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr abgeleitet werden.
  • § 23 Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
  • (1) Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten. Ihre Uniformierung hat den Vorschriften zu entsprechen.
  • (2) Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle und Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung kann verweigert werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Jedem Feuerwehrmitglied steht das Recht der Beschwerde an den nächsten Vorgesetzten zu.
  • (3) Als Dienstvorschrift für das Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit bei feierlichen Anlässen gelten die diesbezüglichen Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten.
  • (4) Näheres wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
  • § 24 Disziplinarverfahren
  • (1) Verstößt ein Feuerwehrmitglied gegen Gesetze, Dienstvorschriften, Befehle oder schädigt es durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen oder das Ansehen des Feuerwehrwesens, kann wegen Disziplinarvergehens gegen das Feuerwehrmitglied als Beschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
  • (2) Disziplinarorgane sind:
  • a) der Feuerwehrkommandant,
  • b) die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando und
  • c) die Disziplinaroberkommission beim Landesfeuerwehrkommando.
  • (3) Disziplinarstrafen sind:
  • a) der schriftliche Verweis,
  • b) die Abberufung aus der Dienstverwendung,
  • c) die Aberkennung des Dienstgrades,
  • d) der Ausschluß aus der Feuerwehr.
  • § 25 Betriebsfeuerwehr
  • (1) Betriebsfeuerwehren sind gem. § 4 Abs. 3 NÖFG Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens
  • oder der Anstalt.
  • (2) Auf die Betriebsfeuerwehren gemäß § 41 NÖFG sind die Bestimmungen der Dienstordnung sinngemäß anzuwenden.
  • § 26 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
  • Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen in gleicher Weise.
  • § 27 Übergangs- und Schlußbestimmungen
  • Die Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren tritt am 21. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstordnung vom 1.1.1994 außer Kraft.